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NEUES SCHULDRECHT ab 01.01.2002:
Im Folgenden wird ein knapper Überblick über die wichtigsten seit 01.01.2002 bestehenden Änderungen im Zivilrecht gegeben:
ALLGEMEINES SCHULDRECHT:
Kern-Tatbestand des neuen Schuldrechts ist die “Pflichtverletzung” (§ 280 Abs. I Satz I). Sie führt zum Schadenersatz, es sei denn der Schuldner hatte kein Verschulden. Auch kann bei einem gegenseitigen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, sogar bei schuldloser Pflichtverletzung (§ 323). Allerdings bekommt der Schuldner vorher eine “2. Chance” in den Fällen, wenn er nicht rechtzeitig, gar nicht, oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat: Der Gläubiger kann im Regelfall nur Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er vorher eine angemessene Frist gesetzt hat (§ 281 Abs. I, § 286 Abs. I, § 323 Abs. I).
Für Kaufverträge und Werkverträge gilt zusätzlich: Der Abnehmer hat das Recht zur Minderung (Herabsetzung des Preises, § 414 bzw. § 638) und der Nacherfüllung (§ 439 bzw. § 635).
Neu aufgenommen in das BGB, im wesentlichen unverändert, wurden:
n Regelungen aus bisherigen Nebengesetzen: AGB-Gesetz (Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 – 310, die jetzt auch für Arbeitsverträge gelten), Haustürgeschäfte (§§ 312, 312 a), Fernabsatzverträge (§§ 312 b – 312 e), Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491– 494)
n- sowie herausgebildete feste Grundsätze der Rechtsprechung: “culpa in contrahendo” (= Verschulden bei Vertragsabschluss, §§ 241 Abs. II, 311), Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen in besonderen Fällen (§ 311 Abs. III), Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313) und das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) (§ 314).
VERZUG:
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn der Gläubiger nach der Fälligkeit gemahnt hat und diese Mahnung erfolglos bleibt. Eine Mahnung ist jetzt auch dann entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis (z.B. Lieferung) vorauszugehen hat, und für die Leistung von diesem Ereignis ab eine angemessene, nach dem Kalender berechenbare Frist bestimmt wurde.
Der Schuldner einer Geldforderung gerät auch automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bezahlt hat. Ein Verbraucher jedoch nur, wenn er in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde (§ 286).
Der Verzugszinssatz beträgt allgemein 5 % über dem Basiszinssatz, und bei Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers (z.B. zwischen Geschäftsleuten) sogar 8 % über dem Basiszinssatz.
Zeitpunkt der Geltung:
Die Neuregelungen gelten für alle neuen Schuldverhältnisse nach dem 01.01.2002. Auf davor entstandene Schuldverhältnisse ist die alte Rechtslage anzuwenden. Für Dauerschuldverhältnisse vor dem 01.01.2002 gilt die alte Rechtslage zunächst noch ein Jahr weiter und ab dem 01.01.2003 die neue Rechtslage (§ 229 § 5 EGBGB).
VERJÄHRUNG:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195). Hierbei gibt es zahlreiche Sondervorschriften:
n In 10 Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und dessen Belastung sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung (§ 196).
nIn 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum (und anderen dinglichen Rechten), familien u. erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche und solche aus vollstreckbaren Vergleichen u. Urkunden sowie festgestellte Forderungen im Insolvenzverfahren (§ 197). Jedoch bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen und Unterhaltsforderungen gilt auch hier die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.
nBei Gewährleistungsansprüchen aus verschiedenen Vertragstypen (Kauf- Miet- Werkvertrag etc.) gelten dort besondere Regelungen
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199). Es gelten jedoch verschiedene Höchstfristen von 10 und 30 Jahren.
Hinsichtlich bereits vor dem 31.12.2001 entstandener Ansprüche gelten besondere Überleitungsvorschriften ( Art. 229 § 6 EGBGB). Für den Fall z.B. daß die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach bisherigen Vorschriften, beginnt die neue Verjährungsfrist am 01.01.2002. Umgekehrt, wenn die Verjährung nach altem Recht kürzer ist, verbleibt es bei der kürzeren alten Frist.
KAUFRECHT:
Rechtsmängel und Sachmängel werden gleich behandelt. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine Eigenschaft fehlt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann (§ 434 I). Der Verkäufer haftet nur nicht, wenn er die Werbeaussage nicht kannte oder in gleichwertiger Weise berichtigt hat.
Als Rechte stehen zur Verfügung:
n Nacherfüllung durch wahlweise Beseitigung des Mangels oder Neulieferung (§ 439 Abs. I). Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2).
nRücktritt wenn erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder –lieferung verstrichen ist (§§ 437 Ziff. 2, 440, 323). Bei besonderen Umständen ist Fristsetzung nicht notwendig. Nicht bei unerheblichem Mangel.
nMinderung des Kaufpreises nach Fristablauf, auch bei “unerheblichem” Mangel (§ 437, 441)
nSchadenersatz bei Verschulden des Verkäufers am Mangel (§§ 437 Ziff. 3, 440, 280, 281).
Verjährung der Gewährleistungsansprüche:
Für alle Gewährleistungsansprüche des Käufers, egal ob Mangelschäden oder Folgeschäden, Rechts- oder Sachmängel gilt (§ 438):
n 2 Jahre grundsätzlich, nur wenn Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat in 3 Jahren
n5 Jahre bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
n30 Jahre bei Recht das im Grundbuch eingetragen ist, oder bei Regressanspruch wegen gestohlener Ware die Herausgegeben werden mußte
Besonderheiten bei VERBRAUCHSGÜTERKAUF § 474:
Dieser liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache kauft. Das gilt auch wenn Gegenstand des Kaufs eine herzustellende Sache ist (§ 651).
n - Beim Versendungskauf bleibt es dabei, dass die Gefahr erst auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser die Sache erhält.
n- Bei einem Sachmangel wird vermutet, daß er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten gezeigt hat (§ 476), es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
n- Die wesentlichen Vorschriften des Kaufrechts können nicht abbedungen werden (§ 475 Abs.1).
n- Die Verjährung kann bei neuen Sachen nicht unter 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen nicht unter 1 Jahr abgekürzt werden (§ 475 Abs. 2). Ausnahme bei Schadenersatz, hier aber besondere Kontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 475 Abs.3).
n- Der Unternehmer kann von seinen Lieferanten bei einer neuen Sache seine Nachbesserungskosten ersetzt verlangen (§ 478 Abs.2). Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe an den Verbraucher ein Mangel, so gilt auch ggü. dem Lieferanten dieser als vor Übergang eingetreten.
WERKVERTRAGSRECHT:
- Wenn Gegenstand des Kaufs eine herzustellende Sache ist gilt Kaufrecht (§ 651).
- Der Unternehmer hat die Wahl ob er Nachbessern oder Neuherstellen will (§ 635). Transport- Wege- Arbeits- u. Materialkosten hat der Unternehmer zu tragen (§ 635 Abs. 2)
- Bei Mangel kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist diesen selbst beheben und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies setzt kein Verschulden des Unternehmers (mehr) voraus (§ 637), es sei denn der Unternehmer hat die Nacherfüllung (ausnahmsweise) berechtigt verweigert.
- Im übrigen gilt nach den allgemeinen Vorschriften bei Verzögerung und Fristsetzung das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung (§ 280) und zum Rücktritt (§ 323).
- Verjährung: Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Herstellung, Wartung und Veränderung einer Sache in 2 Jahren ab Abnahme (§ 634a Ziff.1), bei Bauwerken in 5 Jahren (Ziff.2). Bei übrigen Werken (z.B. Gutachten) die “allgemeine Verjährung” in 3 Jahren ab Schluß des Jahres in dem der Besteller Kenntnis von dem Mangel und der verpflichteten Person erhält (Ziff. 3). Auch bei der 2-jährigen Frist gilt die allgemeine Verjährung wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde (634a Abs. 3).
© Linhardt und Martin 2003
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