Kanzlei
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Information über die Rechte des Geschädigten beim Verkehrsunfall

           Bei einem unverschuldeten Unfall bestehen für den Geschädigten folgende Rechte
           (bei teilweisem Verschulden bestehen finanzielle Ansprüche entsprechend anteilig)

    Gleich nach dem Unfall:

 1. Umgehend Polizei oder Rettungsdienst rufen

 2. Immer kühlen Kopf bewahren – auch wenn´s schwerfällt. Vom Unfallgegner nicht einschüchtern
    lassen
!

 3. Keine spontanen Schuldbekenntnisse!

 4. Nichts verändern bevor die Polizei eintrifft. Soll doch etwas bewegt werden, fotografieren oder
     Skizze
anfertigen.

 5. Notieren: Name des Fahrers (Führerschein) und Halters (Fahrzeugschein), Kennzeichen und
     Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners.

 6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten oder falsche
      Sachverhalte.

    Bei der Schadensabwicklung:

 1. Freie Wahl von Rechtsanwalt, Sachverständigem, Werkstatt, Mietwagenfirma.

 2. Rechtsanwalt: Möglichst rasche Beauftragung mit der Beratung, Geltendmachung und
     Abwicklung von Schadenersatzansprüchen. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.

 3. Sachverständiger: Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung aller Unfallschäden (mit
     Ausnahme von Bagatellschäden). Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.

 4. Reparaturkostenerstattung: kann entweder nach Gutachtensumme (ohne MWSt) oder nach
     Werkstattrechnung verlangt werden. Nach Gutachten kann auch dann
     abgerechnet werden, wenn keine Reparatur erfolgte oder diese in Eigenregie (sog. “fiktive
     Abrechnung”, da der Schaden ja entstanden ist).

 5. Mietwagenkosten: müssen während der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeit erstattet
     werden. Es besteht keine Verpflichtung, umständliche Preisvergleiche anzustellen. Wichtig: Einen
     PKW um eine Gruppe niedriger anmieten, um einen Abzug wegen Eigenersparnis zu verhindern.

 6. Restwert: Das Fahrzeug kann zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft oder
     in Zahlung gegeben werden (wenn nicht vorher verbindliches Restwertangebot der gegn.
     Versicherung erfolgt).

 7. Nutzungsausfallentschädigung: wenn kein Mietwagen benötigt wird, für die Zeit der Reparatur
     oder Wiederbeschaffung bei Totalschaden

 8. Wertminderung: Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten “merkantilen”
     Wertminderung, weil das Fahrzeug nicht mehr “unfallfrei” ist.

 9. Nebenkosten: wie Reisekosten, Telefon, Porti, müssen ersetzt werden.

10. Keine Pflicht: zum Ausfüllen von Fragebögen der gegnerischen Versicherung. Der Rechtsanwalt
     nimmt alle Daten auf und hält Kontakt zur gegnerischen Versicherung

     Die hier aufgezählten Fakten sind zwar in der Regel grundsätzliche Rechte, doch können im
     Einzelfall Abweichungen gelten - deshalb ohne Gewähr. Immer einen Anwalt konsultieren.

Kanzlei Linhardt & Martin & Lindner, Gumpersdorfer Weg 4, Kulmbach,
Tel. 09221/9216-0
 

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