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Information über die Rechte des Geschädigten beim Verkehrsunfall
Bei einem unverschuldeten Unfall bestehen für den Geschädigten folgende Rechte (bei teilweisem Verschulden bestehen finanzielle Ansprüche entsprechend anteilig)
Gleich nach dem Unfall:
1. Umgehend Polizei oder Rettungsdienst rufen
2. Immer kühlen Kopf bewahren – auch wenn´s schwerfällt. Vom Unfallgegner nicht einschüchtern lassen!
3. Keine spontanen Schuldbekenntnisse!
4. Nichts verändern bevor die Polizei eintrifft. Soll doch etwas bewegt werden, fotografieren oder Skizze anfertigen.
5. Notieren: Name des Fahrers (Führerschein) und Halters (Fahrzeugschein), Kennzeichen und Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners.
6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten oder falsche Sachverhalte.
Bei der Schadensabwicklung:
1. Freie Wahl von Rechtsanwalt, Sachverständigem, Werkstatt, Mietwagenfirma.
2. Rechtsanwalt: Möglichst rasche Beauftragung mit der Beratung, Geltendmachung und Abwicklung von Schadenersatzansprüchen. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
3. Sachverständiger: Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung aller Unfallschäden (mit Ausnahme von Bagatellschäden). Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung.
4. Reparaturkostenerstattung: kann entweder nach Gutachtensumme (ohne MWSt) oder nach Werkstattrechnung verlangt werden. Nach Gutachten kann auch dann abgerechnet werden, wenn keine Reparatur erfolgte oder diese in Eigenregie (sog. “fiktive Abrechnung”, da der Schaden ja entstanden ist).
5. Mietwagenkosten: müssen während der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeit erstattet werden. Es besteht keine Verpflichtung, umständliche Preisvergleiche anzustellen. Wichtig: Einen PKW um eine Gruppe niedriger anmieten, um einen Abzug wegen Eigenersparnis zu verhindern.
6. Restwert: Das Fahrzeug kann zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft oder in Zahlung gegeben werden (wenn nicht vorher verbindliches Restwertangebot der gegn. Versicherung erfolgt).
7. Nutzungsausfallentschädigung: wenn kein Mietwagen benötigt wird, für die Zeit der Reparatur oder Wiederbeschaffung bei Totalschaden
8. Wertminderung: Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten “merkantilen” Wertminderung, weil das Fahrzeug nicht mehr “unfallfrei” ist.
9. Nebenkosten: wie Reisekosten, Telefon, Porti, müssen ersetzt werden.
10. Keine Pflicht: zum Ausfüllen von Fragebögen der gegnerischen Versicherung. Der Rechtsanwalt nimmt alle Daten auf und hält Kontakt zur gegnerischen Versicherung
Die hier aufgezählten Fakten sind zwar in der Regel grundsätzliche Rechte, doch können im Einzelfall Abweichungen gelten - deshalb ohne Gewähr. Immer einen Anwalt konsultieren.
Kanzlei Linhardt & Martin & Lindner, Gumpersdorfer Weg 4, Kulmbach, Tel. 09221/9216-0 |